Die Vogelschießordnung von 1607

Ausführlicher und umständlicher Nachricht wie es zu Voerde von uralters biss aufs Jahr 1607, 26ten August, und von dato ins Jahr 1683, 25ten Juni mit dem Schieß Spiel gehalten und ferner unverbrüchlich gehalten werden soll. Die so ausgesprochene Kirchspielvogelschießordnung Anno 1607 hat folgenden Wortlaut:
Als man etwa eine Bröderschaft allhie zu Vörde jährlichs hat pflegen zu halten, welche nun etliche Jahren nicht gebraucht und verwildet, da man doch gewusst das jährliche Reuthen und gülten ingehörig weeren.

So hat das sämtliche Kirchspiel vor gut angesehen und gewolt, dass man hören und vernehmen solte, war die Ausstehend wären, dass die wieder einforderen und zum Vogelschiessen Brauchen solte, und zu dem Ende gesetzet und verordnet.


Melchior Wippermann, Jakob zum Bilstein, Evert zu Oberen Kotthausen, Pastor und Kirche Meister zu Voerde. (Anmerkung 1)
Daran schließen sich die einzelnen Paragraphen der Vogelschießordnung von 1607 an:


1.) Stehet hiermit allen Schützen Brüderen frey nach dem Vogel zu schiessen aufdem Pflichttag, welcher ist nechste Sonntag vorJohannes zu Mitsommer (2) und sonderlichs da von unserem gnädigsten Fürsten und Herrn auf die vorgesetzte Zeit, dass die hiermit verbunden sein sollen, wie auch sonst alle Schützenbrüder auf den vorgedachten Pflichttag mit ihren Rohren zu einer Uhren nachmittags auf dem gewöhnlichen platz, da man den Vogel schiest, zu erscheinen. Da das aber nicht geschähe, dass alsdann der zeitlichen Brüder Meister (3) der macht sein sollen, den ungehorsamen aussgebliebenen, es wäre dann, dass er aus sonderlicher notwendiger sachen verhindert würde, vor die gewerde eines Pfund wachses (4) den sämtlichen Brüdern zu pfänden.


2.) Item soll es jedes Jahr, wann der Vogel und die alte Brüder Meister vor den sämtlichen Schützen Brüdem ausgerechnet, und ihre Rechnung gethan, zwey Neue Brüder Meister gekohren und wieder gesetzet werden, welche das nechst folgende Jahr das Bier bestellen sollen, sie brauens dann selber oder sie kaufen, so soll es doch gleichwohl des geldes oder pfenigs werth sein, und soll in dem wiedenhofe (5)oder Vicarien Hofe (6) verzehret werden.


3.) Auch sollen die zeitlichen Brüder Meister das Kleinod Bestellen, einen neuen Huth (7) oder Zinnwerk in werthe eines Königsthalers, und da sie an den Dingen ohne zuversicht säumig erfunden würden, sollen sich desswegen die sämtlichen Schützen Brüder an ihren Gütern erholen.


4.) Wem Gott durch Fortün oder Glücksfall oder seine Kunst das Glück Bescherte, dass er den Vogel abscheust, der soll das Bestellte Kleinod haben, und dann den sämbtlichen Schützen verehren Sieben Reichs Ort (8) zum Schützen zug, will er aber mehr und darüber thun, das stehet ihm frey, und die Schützen habens ihm zu danken.


5.) Item es soll auch der Schützen König, er sey gleich reich oder Arm, wenn er den Vogel abgeschossen, Ehe und bevor ihm das Kleinod und der Silbern Vogel überreicht wird, den zeitlichen Brüder Meistern im Namen der sämtlichen Schützen Brüder Versicherung thun, dass er das nechstfolgende Jahr den Vogel unverletzt auf den pflichttag wieder zur stelle stellen will.


6.) Item es sollen auch die Schützen dermassen ihre Rohre Bewahren, dass dar niemand kein Schaden durch Zugefüget werde, und sonderlich unter der Vogel Ruten, dar soll ein Rink geschlagen werden,
ümb niemand zu Beschädigen, soll dar niemand unter dem schiessen dann allein die Schützen inkommen. Die andern aber, es sein frauleuthe Ode Kinder oder sünsten, die nicht mit schiessen, Be seiten sich alleine Verhalten.


7.) Es soll auch niemand zum schiessen in der Schützen Zeche und gesellschaft eingehen noch genissen ob er gleich ein Kirspels eingesessener ist, es se denn dass er sich habe einschreiben lassen un gleich den andern Schützen und Schützen Brüderen worden sein. Was sonsten der Schützen Ihre weiber und Kinder, die noch minder Jährig un dienstmägde belanget, sollen darumb nicht ausgeschlossen werden.


8) Item da es auch wäre, dass einer ohne bewilligung der Brüder Meister, von den Schützen einen frömbden in der gesellschaft und Zeche forderen würdd der soll von denen einen Reichsort auflegen, vo den Brüder Meistern zu stellen.


9) Item es sollen sich auch die Schützen Brüder im Zech und sonsten Zierlich und wohl verhalten, daé männiglich ein wohl Verhalten darab trage, kein unnütze dinge brauchen und also aus einem gute Brauch einen missbrauch machen, und der darüber thäte, dass Nahmen soll cassirt, ausgethan un stracks in Continenti aus der gesellschaft verwiese werden.


10) Item soll es auch in dieser Schützen gesellscha keiner mit dem anderen mit worten und auch m werken Haderen noch Zanken, und der das Ohr Zuversicht hätte, sollen dieselbe nit allein in uns res gnädigsten Churfürsten und Herrn Brüchte, sondern auch den sämtlichen Schützen Brüde) mit einem Mass Unnaischen Bier (10) verfallen sein.


11) Item da jemand das Glück hätte, dass er den Vogel drey Jahr nacheinander folgend abschiess( würde, der soll den silbern Vogel gewunnen habe aber es soll den Schützen Brüdern mit zwey Rt/ wieder zu lösen frey stehen.